Der Energielieferant
Erdbeere–Rhabarber Marmelade
Zutaten:
1000 g Erdbeeren
500 g Rhabarber
500 g Gelierzucker 3:1
Zubereitung:
1. Die Erdbeeren mit kaltem Wasser waschen, das Grün entfernen und die Früchte vierteln.
2. Vom Rhabarber die Stielansätze und die Blätter abschneiden und die Haut entfernen/ schälen, dann in 1 cm große Stücke schneiden.
3. In einem Topf die geschnittenen Erdbeeren und den Rhabarber mit Gelierzucker vermischen und ca. 2 Stunden stehen lassen.
4. Danach die Masse zum Kochen bringen und unter Rühren ca. 4 Minuten kochen.
5. Mit dem Stabmixer kurz durchrühren und nochmals aufkochen.
6. Anschließend direkt in die Gläser füllen.
Die ersten 5 Minuten die verschraubten Gläser auf dem Kopf stellen. Dann die Gläser umstellen, erkalten lassen und beschriften.
Der Energielieferant
Aufgepasst
Das Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) ist die verkürzte Bezeichnung für das deutsche Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Es regelt das Gebiet des Umweltrechtes und ist in diesem Rechtsgebiet das Regelwerk mit der höchsten Wichtigkeit für die Praxis. Hier geht es um den Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Böden, Wasser, Luft und Kulturgütern. Langfristig wird ein einheitliches deutsches Umweltgesetzbuch angestrebt. Die Bundes-Immisionsschutzverordnungen (BImSchV) sind die Durchführungsverordnungen zum Gesetz. Das Gesetz regelt nur die grundsätzlichen Anforderungen. Die für die Praxis wichtigen technischen Einzelheiten und konkreten Anforderungen finden sich in den entsprechenden Durchführungsverordnungen. Die 1. BImSchV ist die Verordnung über kleinere und mittlere Feuerstätten und gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen. Sie betrifft also Ihre Heizkessel für feste Brennstoffe. Feste Brennstoffe in privaten Haushalten sind Steinkohle/Koks, Braunkohle/ Koks, Torf/Torfpresslinge/Grill-Holzkohle/ Briketts, naturbelassenes stückiges Holz, naturbelassenes nicht stückiges Holz sowie Holzbriketts und Pellets. Für handbestückte Feuerungsanlagen, die vor 1994 errichtet wurden, endet die Übergangszeit. Für diese Anlagen gelten ab dem 1. Januar 2015 die Grenzwerte nach der 1. BlmSchV. Die Grenzwerte richten sich nach dem Brennstoff Ihrer Anlage und der Nennwärmeleistung, sie werden bezüglich Staub (g/m3) und Kohlenstoffmonoxid (CO, g/m3) gemessen. Diese Messung nimmt Ihr Schornsteinfegermeister vor. Er kann Sie auch umfassend beraten, ob sich bei Ihrer Anlage eine entsprechende Nachrüstung empfiehlt oder ob eine Umrüstung, die auch zukünftige Anforderungen erfüllen wird, die beste Wahl ist.