Der Energielieferant
Aufgepasst
Heizkesseltausch nur in bestimmten Fällen nötig
Neue Energieeinsparverordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
Die EnEV-Novelle schreibt vor, dass sehr alte Heizkessel unter bestimmten Voraussetzungen ausgetauscht werden müssen. Mit dem In-Kraft-Treten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) am 1. Mai 2014 ergeben sich für Besitzer von Gas- und Ölheizungen wichtige Änderungen. Künftig müssen veraltete Standardheizkessel in bestimmten Fällen ausgetauscht werden. Dies betrifft zunächst Anlagen, die vor 1985 installiert wurden. Sie müssen ab 2015 stillgelegt werden. Für nach dem 1. Januar 1985 eingebaute Kessel besteht künftig nach 30 Jahren Laufzeit eine Austauschpflicht. Allerdings sieht die neue EnEV auch zahlreiche Ausnahmen vor. Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die ihr Haus spätestens am 1. Februar 2002 bezogen haben, sind von der Regelung nicht betroffen. Erst im Falle eines Eigentümerwechsels ist der neue Besitzer verpflichtet, die alte Heizung innerhalb von zwei Jahren zu ersetzen. Generell von der Verpflichtung ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertgeräte sowie Heizungen mit einer Nennleistung unter 4 kW oder über 400 kW. Dient der Kessel nur zur Warmwassererzeugung, handelt es sich um einen Küchenherd oder ein Einzelraumheizgerät, so ist ebenfalls kein Austausch vorgeschrieben.
Doch auch wer nicht von der Regelung betroffen ist, sollte darüber nachdenken, in effizientere Technik zu investieren. So spart eine moderne Ölheizung mit Brennwerttechnik gegenüber einem Kessel mit konstanter Temperatur bis zu 30 Prozent Energie.
Quelle: IWO